Neues bei den Kinderbetreuungskosten: Fahrtkostenersatz berücksichtigungsfähig

Mit Beginn des Jahres 2012 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Wir haben in unserer blattgrün-Ausgabe 3 (Mai 2012) darüber berichtet.

Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes können als Sonderausgaben berücksichtigt werden - 2/3 der Aufwendungen bis max. 4.000 € jährlich je Kind.

Dabei sind vor allem begünstigt die Ausgaben für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern sowie die Kosten für die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erzieherinnen oder die Dienstleistung von Haushaltshilfen sofern sie ein Kind betreuen.

Dies gilt ausdrücklich auch, wenn die Betreuung durch Angehörige wie bspw. Großeltern erfolgt. Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch eine zivilrechtlich wirksame, klare und eindeutige Vereinbarung die dem Fremdvergleich stand hält und die auch tatsächlich so durchgeführt wird. 

Erfolgt die Betreuungsleistung durch die Oma unentgeltlich - bedeutet das aber nicht, dass die gesamte Vereinbarung nicht anzuerkennen ist.  Fahrtkostenerstattungen können in so einem Fall durchaus als Sonderausgaben  anerkannt werden. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden.

Für das Finanzgericht war dabei entscheidend, dass die Vereinbarung über die Verpflichtung zum Ersatz der Fahrtkosten auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. 

WICHTIG: Um den Abzug der Fahrtkosten als Sonderausgaben zu erreichen muss auch - bei  einer sonst unentgeltlichen Betreuung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden - und die Zahlung des Fahrtkostenersatzes muss unbar auf das Konto der betreuenden Person gezahlt werden. 

Aufwendungen für die Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind dagegen nicht begünstigt. 

Hinweis:  Die Fahrtkosten können mit 0,30 € pro gefahrenem km abgerechnet werden.

 

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen