Neues bei den Kinderbetreuungskosten: Fahrtkostenersatz berücksichtigungsfähig
Veröffentlicht im Oktober 2012
Mit Beginn des Jahres 2012 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel wurde vor etwa 13 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Wir haben in unserer blattgrün-Ausgabe 3 (Mai 2012) darüber berichtet.
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes können als Sonderausgaben berücksichtigt werden - 2/3 der Aufwendungen bis max. 4.000 € jährlich je Kind.
Dabei sind vor allem begünstigt die Ausgaben für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern sowie die Kosten für die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erzieherinnen oder die Dienstleistung von Haushaltshilfen sofern sie ein Kind betreuen.
Dies gilt ausdrücklich auch, wenn die Betreuung durch Angehörige wie bspw. Großeltern erfolgt. Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch eine zivilrechtlich wirksame, klare und eindeutige Vereinbarung die dem Fremdvergleich stand hält und die auch tatsächlich so durchgeführt wird.
Erfolgt die Betreuungsleistung durch die Oma unentgeltlich - bedeutet das aber nicht, dass die gesamte Vereinbarung nicht anzuerkennen ist. Fahrtkostenerstattungen können in so einem Fall durchaus als Sonderausgaben anerkannt werden. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden.
Für das Finanzgericht war dabei entscheidend, dass die Vereinbarung über die Verpflichtung zum Ersatz der Fahrtkosten auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre.
WICHTIG: Um den Abzug der Fahrtkosten als Sonderausgaben zu erreichen muss auch - bei einer sonst unentgeltlichen Betreuung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden - und die Zahlung des Fahrtkostenersatzes muss unbar auf das Konto der betreuenden Person gezahlt werden.
Aufwendungen für die Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind dagegen nicht begünstigt.
Hinweis: Die Fahrtkosten können mit 0,30 € pro gefahrenem km abgerechnet werden.