Änderung im Grundstückverkehrsgesetz

Zum 01. Juli 2010 wurde im Rahmen des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes – ASVG Baden-Württemberg eine wichtige Änderung für Grundstücksübertragungen vorgenommen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 14 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Seit diesem Zeitpunkt sind genehmigungspflichtige Grundstücksgeschäfte - das bedeutet der Übertragung muss das  Landwirtschaftsamt zustimmen -  nach
§ 3 ASVG wie folgt definiert:


Bei diesen Grundstücksgeschäften ist zukünftig also die Zustimmung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde erforderlich. Bisher war die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbraurechtes nicht zustimmungspflichtig.
Nach § 4 ASVG sind nun nur noch die folgenden Geschäfte zustimmungsfrei:

TIPP

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