Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 10 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.

Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafes ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafes nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat, mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen