Alterssicherung der Landwirte und Gärtner

Viele Landwirte und Landwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen haben direkt nach Ihrer Hochzeit andere Gedanken als die Befreiung von der Alterssicherung der Landwirte und Gärtner.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 12 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Fakt ist jedoch – wer einen Landwirt/Gärtner oder eine Gärtnerin/Landwirtin heiratet, wird versicherungspflichtig in der Alterskasse der Landwirte und Gärtner. Änderung bei der Befreiung sind allerdings absehbar, denn eine Befreiung des Ehegatten aus der Alterskasse ist möglich – bspw. wenn der Ehegatte ein außerlandwirtschaftliches Einkommen von über 4.800 € jährlich bezieht, oder wenn eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung in der Deutschen Rentenversicherung besteht.

Diese Befreiung tritt aber nicht automatisch in Kraft. Nach aktueller Rechtslage muss der Befreiungsantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten beantragt werden.

Die Frist beginnt bereits mit dem Tag der Eheschließung zu laufen – auch wenn den Ehegatten die durch Heirat eingetretene Versicherungspflicht nicht bekannt ist. In vielen Fällen kam das böse Erwachen – Monate nach der Hochzeit – wenn der Beitragsbescheid der Alterskasse ins Haus flatterte.
Meistens war dann die Frist zur Befreiung bereits abgelaufen. Für die Zukunft kann dann zwar noch ein Befreiungsantrag nachgeholt werden – für die Monate zwischen Heirat und Bescheid ist eine Korrektur aber nicht möglich – so dass dann hier Beiträge zu entrichten sind.

Diese Regelung hat zu massiven Protesten unter den Mitgliedern und den Berufsverbänden geführt.

Dieser Protest hat nun Früchte getragen.

Im Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze ist ein entsprechender Passus enthalten – dass zukünftig die 3-Monats Frist nicht mehr ab dem Tag der Heirat zu Laufen beginnt – sondern erst wenn der Bescheid über den Beginn der Versicherungspflicht zugegangen ist.

Zukünftig sollen die Eheleute dann ab Bekanntgabe des Bescheides 3 Monate Zeit haben einen Befreiungsantrag zu stellen.

In dem Gesetz ist auch eine Regelung erhalten, dass davon betroffene Ehepaare, die die 3-Monats Frist versäumt haben, die Beiträge zurückerstattet bekommen sollen. Dies betrifft aber selbstverständlich nur die Fälle, die gegen den Bescheid Widerspruch erhoben haben. Hier soll die Rückerstattung automatisch erfolgen.

Das so genannte BUK – Neuorganisationsgesetz ist aber noch nicht endgültig verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Dies geschieht aber erst nach der Sommerpause.

Bis dahin gilt noch das alte Gesetz. Wer also diesen Sommer noch heiratet, muss die 3-Monats-Frist ab dem Tag der Eheschließung noch beachten.

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