Quo vadis Erbschafts-und Schenkungssteuer
Diese Frist ist nun ohne Neuregelung verstrichen. Eine letzte Möglichkeit zur Einigung haben Bundesrat und Bundestag vor der Sommerpause verstreichen lassen. Teile der Reform von der Reform sind nun im Vermittlungsausschuss. Wir sind gespannt, was sich nach der Sommerpause daraus ergibt und halten Sie auf Laufenden.
Vorab aber nun ein Erlass des Bundesfinanzministeriums, dass die alten Regelungen auch nach dem 30. Juni 2016 weiterhin vollumfänglich Bestand haben. Erbschaften und Schenkungen können also derzeit noch nach dem geltenden Recht abgewickelt werden.
Meldung der Banken nach § 33 ErbStG
Danach muss die Bank – innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls – Folgendes melden: In ihrem Gewahrsam befindliche Vermögensgegenstände sowie diejenigen gegen den Erblassers gerichteten Forderungen, die beim Tode zu seinem Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand. Zusammengefasst bedeutet das, dass alle zum Todestag vorhandenen Guthaben (Girokonto / Festgeld / Depotbestände / etc.) dem Finanzamt gemeldet werden müssen.
Diese Meldung muss nach § 1 ErbStDV auf einem vorgeschriebenen Muster erfolgen. Ebenfalls ist dem Finanzamt anzuzeigen, wenn der Erblasser ein Schließfach unterhalten hat und, sofern der Bank dies bekannt ist, den Versicherungswert des Schließfaches. Die Meldung darf unterbleiben, wenn der Wert der anzugebenden Wirtschaftsgüter 5.000 € nicht übersteigt.
Der Inhalt des Schließfaches bleibt dem Finanzamt allerdings verborgen. Die Bank darf das Schließfach auch nach dem Ableben des Berechtigten nicht öffnen. Der Inhalt des Schließfaches geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Die Erben müssen allerdings den Inhalt des Schließfaches in Ihrer Erbschaftsteuererklärung melden.
Durch die Angabe des Versicherungswertes des Schließfaches bekommt die Finanzverwaltung natürlich einen Hinweis auf die möglichen Werte des Schließfaches. Diese Angaben werden auch regelmäßig verprobt. Auch wenn das Schließfach noch zu Lebzeiten umgeschrieben wird ist die Schenkung des Inhaltes anzuzeigen.
HINWEIS: ES gibt keine Meldepflicht darüber, ob im eigenen Haus ein Tresor eingebaut ist. Aber auch hier kann das Finanzamt Rückschlüsse durch die Versicherungssumme auf den Tresor und den Inhalt ziehen.
Die Frage, ob und inwieweit auch Guthaben bei unselbständigen Zweigstellen der inländischen Bank im Ausland gemeldet werden müssen, ist aktuell vor dem EUGH anhängig. Aktuell bejaht dies der deutsche Gesetzgeber. Der Ausgang des EUGH-Verfahrens bleibt diesbezüglich abzuwarten. Auch Inhaber von Namensaktien sind vor der Erbschaftsteuer nicht gefeit. Auch hier hat derjenige, der die Namensaktien nach einem Todesfall umschreiben lässt, eine Anzeigepflicht nach § ErbStDV. Die Anzeige darf auch hier unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 € nicht übersteigt.
Familienwohnheim und der Umzug ins Pflegeheim<br>
Ein Urteil des Finanzgerichts München hat nun jüngst konkretisiert, was die Finanzverwaltung unter „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ versteht. Zu eigenen Wohnzwecken genutzt setzt voraus, dass der Erblasser/Schenker in der betreffenden Wohnung/Haus seinen hauptsächlichen Wohnaufenthalt und nicht nur einen besuchsweisen Aufenthalt hat. Der Mittelpunkt des familiären Lebens muss sich zudem in dem Objekt befunden haben. Es ist nicht ausreichend, dass die Wohnung früher einmal die Hauptwohnung gewesen ist und dem Erblasser/Schenker dort nur noch ein Zimmer zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass der Erblasser/Schenker, um die Steuerfreiheit zu erreichen, zwingend seinen aktiven Wohnsitz im betreffenden Objekt haben muss.
Was passiert nun wenn der Pflegefall eintritt? Für diesen Fall sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eine Ausnahme vor – der Umzug in ein Pflegeheim stellt einen zwingenden Grund dar, der eine unterbliebene Selbstnutzung durch den Erblasser unschädlich werden lässt.
Zwingende Voraussetzung ist aber, dass die Wohnung/das Objekt vor dem Umzug nachweislich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der bloße Umstand, dass man an dieser Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet ist, ist kein ausreichender Nachweis.
Im Urteilsfall hatte der Erblasser zwar weiterhin seinen Erstwohnsitz in besagter Wohnung, allerdings hatte er dort nur noch ein Zimmer zur gelegentlichen Nutzung zur Verfügung. Dies ist nicht ausreichend.