Schenkungen sind dem Finanzamt anzuzeigen!

Grundsätzlich sind Erbfälle und Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen. Nach § 30 ErbStG hat der Erwerber (egal ob durch Erbfall oder Schenkung erworben!) dem Finanzamt binnen 3 Monaten nach Kenntnis der Schenkung oder der Erbschaft dies anzuzeigen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 12 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Bei Schenkungen trifft diese Verpflichtung auch den Schenker!

Es bedarf nur dann keiner Anzeige, wenn der Erwerb auf einer, von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul, eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht – und sich aus dieser der Erwerber unzweifelhaft ergibt!
Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.

Wird eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung notariell oder gerichtlich beurkundet ist ebenfalls keine Verpflichtung zur Anzeige gegeben.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Folgen einer unterlassenen Anzeige:

Bitte informieren Sie uns über Schenkungen – wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Verpflichtungen.

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