Damit soll im Todesfall die Familie besonders geschützt werden.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb eines Familienwohnheimes im Todesfall steuerfrei.
Was sind die Voraussetzungen? Das Familienwohnheim ist im Inland oder innerhalb der EU belegen und wird es zum Zeitpunkt des Todes zu eigenen Wohnzwecken genutzt – bzw. der Erblasser war aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert – bspw. aufgrund von Pflegebedürftigkeit.
Daneben muss der Erwerber (Kind) die Wohnung oder das Haus unverzüglich nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Zu dem Tatbestand „unverzüglich“ gab es kürzlich ein BFH-Urteil, dessen Urteilsrichtlinien bereits von der Finanzverwaltung angewendet werden: Der Bundesfinanzhof hat dabei entschieden, dass unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern bedeutet. Dafür erachtet der BFH einen 6-Monats Zeitraum nach dem Erbfall für ausreichend.
Das bedeutet die Selbstnutzung durch den Erwerber muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall erfolgen. Für den Fall, dass die sechs Monate überschritten werden, muss der Erwerber dem Finanzamt Folgendes darlegen und glaubhaft machen:
a) zu welchem Zeitraum er sich zur Selbstnutzung des Familienheims entschlossen hat,
b) welche Gründe dazu geführt haben, dass er nicht früher einziehen konnte,
c) und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Beispielsweise können das insbesondere die folgenden Sachverhalte sein: Erbrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Miterben, längere Dauer der Renovierung da während dessen ein gravierender Mangel entdeckt wird (mit den Renovierungsarbeiten muss allerdings zwingend unverzüglich begonnen worden sein).
Liegt keiner der genannten Fälle vor, verliert er den Anspruch auf die Steuerbefreiung.
WICHTIG: Die Steuerbefreiung gilt nicht bei Schenkungen!