Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

Die auf den Erben entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Wichtiger Hinweis

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Dies gilt entpsrechend seiner Erbquote und einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erben abzugsfähig. Die Steuerschulden müssen eine wirtschaftliche Belastung sein. Verwirklicht der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbestände z. B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers, sind die darauf entfallenden Einkommensteuerzahlungen des Erben keine Nachlassverbindlichkeiten (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofes).

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