Alterskasse der Landwirte und Gärtner
Veröffentlicht im Mai 2011
In jüngerer Zeit ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) ergangen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Hofabgabe bei der Alterskasse für Landwirte und Gärtner.
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Demnach ist die Verpflichtung zur Hofabgabe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das BSG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein GmbH-Gesellschafter geklagt hatte. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftführer einer GmbH, die Landwirtschaft betreibt. Um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten hätte der Gesellschafter nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte aus der GmbH ausscheiden müssen. Dafür hätte er seine Anteile am Stammkapital der GmbH veräußern oder verschenken müssen. Dies wollte der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht.
Das BSG hat in diesem Fall entschieden, dass das Erfordernis der Hofabgabe bzw. hier der Abgabe der Gesellschaftsanteile in der Alterssicherung der Landwirte mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Urteil hat unter anderem deshalb eine hohe Bedeutung, weil sich das BSG in seiner Urteilsbegründung intensiv mit der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Hofabgabe auseinandergesetzt hat. Die Verpflichtung zur Hofabgabe gilt für alle Land- und Forstwirte und Gärtner. Das BSG kommt dabei zum Ergebnis, dass weder durch Gesetzesauslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung vom gesetzlichen Erfordernis der Hofabgabe abgesehen werden könne.
Der Wortlaut der gesetzlichen Verpflichtung sei klar formuliert.
Es sei ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Hofes ausnahmslos auch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelte. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) noch der Eigentumsschutz (Artikel 14 GG) seien verletzt. Die Verpflichtung verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG. Auch ein Vergleich der bei der Alterskasse versicherten Unternehmer mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen lasse keine andere Beurteilung zu.