Übermittlungspflichten zur Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Veröffentlicht im April 2014
Das Sozialgesetzbuch VII sieht in § 197 vielfältige Übermittlungspflichten der verschiedesten Behörden an die Landwirtschaftliche Sozialversicherung vor.
Wichtiger Hinweis
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Gemeinden
Finanzbehörden
Flurbereinigungsverwaltung und Vermessungsverwaltung
Auch hier gilt wieder die Einschränkung, dass die Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen verwendet werden dürfen.
Die Finanzbehörden und die landwirtschaftliche Sozialversicherung haben also Zugriff auf viele verschiedene Daten. Die Verzahnung und Zusammenarbeit der Behörden intensiviert sich ständig.