Umsatzsteuer im Gartenbau – Wann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden?
Veröffentlicht im Februar 2012
Nach § 12 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz fällt die „Anzucht von Pflanzen“ unter den ermäßigten Steuersatz. Was genau nun jedoch unter dem Begriff „Anzucht von Pflanzen“ zu verstehen ist bleibt uns das Umsatzsteuergesetz schuldig.
Wichtiger Hinweis
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Daraus ergeben sich in der Gartenbaubranche immer wieder Unsicherheiten welcher Umsatzsteuersatz - der ermäßigte in Höhe von 7 % - oder der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % - auf welche Lieferungen und Leistungen anzuwenden ist.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuell anzuwendenden Mehrwertsteuersätze im Gartenbau geben:
Die genauen Werte finden Sie in unserer aktuellen blattgrün Ausgabe.
Als Faustregel gilt: Dienstleistungen die rund um den Gartenbau erbracht werden - sind der Regelbesteuerung zu unterwerfen - also mit 19 % zu versteuern.
Für Friedhofsgärtnereien gilt im Hinblick auf die Dekorationen bei Trauerfeiern Folgendes: Werden im Rahmen der Trauerfreier und/oder der Beisetzung lebende Pflanzen vermietet (sogenannte Dekoration) ist diese Leistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Auch bei Gestecken die anlässlich der Trauerfeier dekoriert werden, kann - wenn der Frischwarencharakter überwiegt - der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.
Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die Dekoration von Feierhallen oder ähnlichem anwenden. Überwiegt der Frischwarencharakter unterliegt die Leistung dem ermäßigten Steuersatz. Maßgebend für die Abgrenzung ist dabei der Warenwert der Pflanzen und der Hartware; analog zur Behandlung der Topfpflanzen.
WICHTIG: Bei der Grabpflege ist jedoch auch auf die gelieferten Pflanzen der Regelsteuersatz anzuwenden, da in diesem Fall der Anteil der Dienstleistung an der Gesamtleistung überwiegt.