Betriebsausgabenabzug bei mitarbeitenden Familienangehörigen
Veröffentlicht im Juni 2017
Vorsicht beim Betriebsausgabenabzug von mitarbeitenden Familienangehörigen (Mifa). Bereits seit 2005 ist beim Betriebsausgabenabzug zu differenzieren ob ein steuerlich anzuerkennender Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Diese Regelung ist in der Praxis weitgehend unbekannt.
Wichtiger Hinweis
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Arbeitsvertrag liegt vor
Liegt ein steuerlich anzuerkennender Arbeitsvertrag vor und wird dieser auch vollzogen so sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Alterskasse in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Hierbei spielt es keine Rolle ob Sie für den Ehegatten oder einen anderen mitarbeitenden Familienangehörigen entrichtet werden.
Arbeitsvertrag liegt nicht vor
Hier wird es kompliziert. Liegt kein Arbeitsvertrag vor oder wird dieser nicht anerkannt, so sind nur die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nicht aber die Beiträge zur Alterskasse.
Die Beiträge zur Alterskasse sind aber nicht verloren. Zahlt der Landwirt die Beiträge für seinen Ehegatten so sind diese in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese Abzugsmöglichkeit entfällt jedoch für andere Mifa. Hier sind die Beiträge dann aus steuerlicher Sicht nicht verwertbar.