Betriebsausgabenabzug bei mitarbeitenden Familienangehörigen

Vorsicht beim Betriebsausgabenabzug von mitarbeitenden Familienangehörigen (Mifa). Bereits seit 2005 ist beim Betriebsausgabenabzug zu differenzieren ob ein steuerlich anzuerkennender Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Diese Regelung ist in der Praxis weitgehend unbekannt.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 8 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Arbeitsvertrag liegt vor

Liegt ein steuerlich anzuerkennender Arbeitsvertrag vor und wird dieser auch vollzogen so sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Alterskasse in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Hierbei spielt es keine Rolle ob Sie für den Ehegatten oder einen anderen mitarbeitenden Familienangehörigen entrichtet werden.

Arbeitsvertrag liegt nicht vor

Hier wird es kompliziert. Liegt kein Arbeitsvertrag vor oder wird dieser nicht anerkannt, so sind nur die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nicht aber die Beiträge zur Alterskasse. 

Die Beiträge zur Alterskasse sind aber nicht verloren. Zahlt der Landwirt die Beiträge für seinen Ehegatten so sind diese in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese Abzugsmöglichkeit entfällt jedoch für andere Mifa. Hier sind die Beiträge dann aus steuerlicher Sicht nicht verwertbar.
 

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