Buchwertabspaltung bei Holzeinschlag

Der Bundesfinanzhof hatte sich vor kurzem in einem Urteil mit der Problematik der Buchwertabspaltung zu beschäftigen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 10 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Über folgenden Sachverhalt wurde dabei verhandelt: Der Kläger hatte im Jahr 2003 in Ostdeutschland Wald mit einer Fläche von 228 ha und einem Bestand von ca. 105.000 Festmetern erworben. Er veräußerte in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren 7.500 Festmeter und machte gleichzeitig in den entsprechenden Einnahmen-Überschuss- Rechnungen Abschreibungen in Höhe von insgesamt ca. 100.000 € geltend.

Das Finanzamt – und auch das Finanzgericht – versagten den Abzug der Betriebsausgaben mit folgender Begründung: Nur Einschläge auf einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1 ha führen zu einer Abspaltung des Buchwertes – und führen somit zu Betriebsausgaben. Solche Einschläge habe der Steuerpflichtige aber nicht vorgenommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun zugunsten des Klägers entschieden! Nach der Argumentation des BFH führten auch Einschläge einzelner Bäume zu einer Buchwertabspaltung, wenn es sich um eine Endnutzung handele und soweit dadurch der Teilwert des betroffenen Bestandes nicht unterschritten werde. Bei Anlage von befestigten Wegen und Plätzen komme es immer zur Abspaltung des Buchwertes des dabei eingeschlagenen Holzes.

Was bedeutet das nun für die Praxis?

Mit diesem Urteil konkretisiert der BFH seine Urteile aus des Jahr 2008. Dort hatte er festgelegt, dass als Wirtschaftsgut  grundsätzlich der Baumbestand der kleinsten forstwirtschaftlichen Planungseinheit anzusehen sei – der mindestens eine Fläche von einem ha umfasse.

Folge davon ist, dass beim Einschlag eines gesamten solchen Bestandes das diesbezügliche Anlagevermögen „stehendes Holz“ untergeht. Werden hingegen nur Teile des Bestandes abgeholt, bleibt das Wirtschaftsgut weiter existent – es könnten allerdings unter Umständen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen.

Die Urteile aus 2008 waren in weiten Teilen so interpretiert worden, dass sich der Buchwert des stehenden Holzes ausschließlich bei Einschlag eines ganzen Bestandes mindern könne. Der BFH stellte hier nun klar, dass dies ein Missverständnis war – es können auch andere Gründe für eine Buchwertminderung vorliegen.

Dabei hat der BFH zwei Anwendungsfälle dargestellt:

Deutlich davon grenzt der BFH die folgenden Fälle ab: Kein Fall der Abspaltung liegt demnach vor, wenn im Zuge von Durchforstungsmaßnahmen eingeschlagen wird. Diese Durchforstungsmaßnahmen dienen dem Zweck durch Entfernung forstwirtschaftlicher unerwünschter Bäume dem vorhandenen Bestand ein weiteres ungehindertes Wachstum zu sichern.

Ebenfalls kein Fall der Abspaltung liegt vor, wenn der Einschlag für sogenannte Rückwege erfolgt. Diese nicht befestigten Gassen werden im Zuge der Durchforstung angelegt um wertvolle Bäume vor Beschädigungen bei Erntearbeiten zu schützen. Dabei vorgenommene Einschläge werden wie Durchforstungsmaßnahmen behandelt.

Mit diesem Urteil hat der BFH in vielen Fällen Klarheit bzgl. der Bilanzierung und der Abschreibung geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil von der Verwaltung angewendet wird.

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen