Die Hilfsmaßnahmen gelten dabei bereits ab dem 01. Juni 2013 und sind derzeit bis zum 31. Mai 2014 befristet.
Was können die Geschädigten im Einzelfall erwarten?
Hilfe durch Sachspenden
HINWEIS: Die Empfänger der Spenden haben diese jedoch mit ihrem gemeinen Wert als Betriebseinnahmen zu versteuern.
Unterstützung der Arbeitnehmer
Elementarschäden
HINWEIS: Ist der betroffene Betrieb gegen Elementarschäden versichert und ersetzt die Versicherung die entstandenen Schäden, dann ist die Versicherungsentschädigung als Betriebseinnahme zu versteuern.
Anpassung der Vorauszahlungen und Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
Problemfall Umsatzsteuer
Bei den Sachspenden sind also keine Billigkeitsmaßnahmen möglich. Lässt ein regelbesteuernder Betrieb also geschädigten Betrieben eine Sachspende zukommen
– muss der Regelbesteuerer auf den Wert der Sachspende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen! Bei der Weitergabe von Futtermitteln oder Pflanzen sind dann 7 % Umsatzsteuer fällig. Pauschalierende Betriebe sind hiervon nicht betroffen – Sachspenden sind vom Umfang der Pauschalierung erfasst.
Für Betriebe, die in Baden-Württemberg von den schweren Hagelunwettern in den letzten Wochen betroffen sind, gelten die Regelungen bis dato leider noch nicht. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können selbstverständlich auch gestellt werden – müssen jedoch gesondert begründet werden.
Allerdings hat die Landwirtschaftliche Rentenbank für Hagelgeschädigte kurzfristig ein Hilfsprogramm aufgelegt. Bei Hagelschäden im Gartenbau und in der Landwirtschaft vergibt die Rentenbank ab sofort Darlehen zur Liquiditätssicherung.
Betriebe, die Ergebnisrückgänge und Umsatzeinbußen in Höhe von mindestens 30 % nachweisen können, bekommen Förderdarlehen mit einer Laufzeit von 4 oder 6 Jahren oder 10 Jahren – dann beträgt die Zinsbindung allerdings nur 5 Jahre. Bei den Darlehen ist das erste Jahr tilgungsfrei. Die Förderdarlehen werden über die Hausbank vergeben.
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