Hofladen-Urteil II

Nachdem im letzten Jahr der Gesetzgeber den Spielraum für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Bereich der Umsatzsteuer bereits stark eingeschränkt hat folgt nun der nächste Streich.

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Vermarktet ein Landwirt seine Erzeugnisse selbst und kauft er zur Vervollständigung des Sortiments Waren zu, verhält er sich dem Grunde nach wie ein gewerblicher Händler. Dies war bisher in bestimmten Grenzen unschädlich - der Status als land und forstwirtschaftliches Unternehmen blieb erhalten. Dabei wurde bisher wie folgt unterschieden: Der Hofladen war immer dann ein eigenständiger Gewerbebetrieb, wenn weniger als 40 % der eigenerzeugten Produkte im Hofladen veräußert wurden und der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse 30 % des Umsatzes überschritten hat. Dabei waren bzgl. der Zuordnung der Einkünfte des Hofladens oder der Verkaufsstelle mehrere Grenzen maßgebend.

 

Die neue Regelung

Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, ob ein Hofladen in dem selbstgewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse (aus Schweinemast, Anbau von Spargel, Himbeeren und Erdbeeren) und zugekaufte Waren (Wurst, Schinken, Sauce Hollandaise, Heidelbeerwein, Wein, Marmelade, Nudeln und Liköre) veräußert wurden zum Landwirtschaftbetrieb gehörte oder als Gewerbebetrieb zu beurteilen war. In dem Hofladen wurden weniger als 40 % der selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkte abgesetzt.

Nach Auffassung des Finanzamtes waren die zugekauften Handelswaren weder betriebstypische Erzeugnisse noch dienten sie der Vervollständigung der Produktpalette und somit stufte das Finanzamt den Hofladen als Gewerbebetrieb ein.

Im Urteilsfall kam der Bundesfinanzhof nun zu dem Ergebnis, dass der Hofladen in den streitbehafteten Jahren zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte und widersprach insoweit der Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichtes. Der Bundesfinanzhof nutzte dieses Urteil neben der Entscheidung im Einzelfall aber auch zur Klarstellung was noch zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört und was nicht.

Grundsätzlich gehöre demnach auch die Vermarktung und Veräußerung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb.

 

ABER:

Dabei ist jedoch nach Auffassung des BFH abzugrenzen ob die Erzeugnisse in Räumen, die nicht gesondert für den Verkauf hergerichtet sind, abgesetzt werden oder aber in einem Hofladen oder einer eigens dafür eingerichteten Verkaufsstelle. Der Verkauf in nicht extra eingerichteten Räumen gehört stets zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Werden in einer Verkaufsstelle lediglich die eigenen Erzeugnisse verkauft gehört dies auch noch zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Werden aber in einem Hofladen oder aber in einer anderen Verkaufsstelle neben den Eigenerzeugnissen auch zugekaufte Produkte abgesetzt, führt dies nach Auffassung des BFH zur Entstehung eines selbstständigen Gewerbebetriebes - der neben den landwirtschaftlichen Betrieb tritt, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500 € übersteigt.

Unter die Zukaufsgrenze fallen für den BFH alle zugekauften Produkte. Des Weiteren führt der BFH aus, dass zur Feststellung des Umfangs des Zukaufs nicht wie bisher auf das Verhältnis des Einkaufswertes zum Umsatz abzustellen ist, sondern auf das Verhältnis des mit den zugekauften Produkten erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatz der Verkaufsstelle abzustellen ist.

Die Überschreitung der Grenzen führt automatisch zur Entstehung eines Gewerbebetriebes. Dies bezieht sich aber lediglich auf die Umsätze und Aufwendungen in der Verkaufsstelle. Die Produktionstätigkeit sowie der Abverkauf der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse bleiben als land - und forstwirtschaftlicher Betrieb erhalten. Aus diesem Urteil ergeben sich für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Hofladen oder einer Verkaufsstelle

weitreichende Konsequenzen. In jedem Einzelfall ist zu prüfen ob mit den neuen Grenzen - insbesondere mit der absoluten Grenze der 51.500 € - die Zukaufsgrenzenüberschritten sind und evtl. ein Gewerbebetrieb

entsteht. Das Urteil lässt aber auch einige Fragen offen - z. B. ist unklar wie genau die Abgrenzung zwischen "ab Hofverkauf" und einer "auf dem Hof eingerichteten Verkaufsstelle" vorzunehmen ist.

Weiter ist noch offen, ab welchem Zeitpunkt die Neuregelung anzuwenden ist. Man geht derzeit davon aus, dass die Finanzverwaltung das Urteil ab dem 01.01.2010 oder dem 01.07.2010 zur Anwendung bringen wird.

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