Zum damaligen Zeitpunkt lagen uns noch keine Informationen vor, welche Konsequenzen
die Finanzverwaltung aus dieser Änderung der Rechtsprechung ziehen wird.
Am 18. Januar 2010 hat nun das Bundesministerium der Finanzen in einem sogenannten BMF-Schreiben Stellung dazu genommen. An der bisherigen Rechtsauffassung zur Behandlung der Abgrenzung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft von einem Gewerbebetrieb/Handelsgeschäft wird nicht mehr festgehalten.
In Ergänzung zu unseren Ausführungen im November möchten wir Ihnen die Eckpunkte der Neuregelung nochmals kurz vorstellen - unter Einbezug des BMF - Schreibens vom 18. Januar 2010. Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Erzeugnisse verkauft - und zwar unabhängig davon, ob eine Verkaufseinrichtung besteht oder nicht - kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbstständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (netto) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes (netto) oder 51.500 € netto nachhaltig in einem Wirtschaftsjahr übersteigen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zukaufs ist also nicht der Umsatz der Verkaufseinrichtung sondern der gesamte Umsatz des Betriebes.
Für die Anwendung der 51.500 €-Grenze sind alle Verkaufseinrichtungen
zusammenzufassen. Als Zukaufsware gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebes verwendet werden.
Das bedeutet, dass nicht nur zugekaufte fertige Erzeugnisse unter den Begriff der Zukaufsware fallen, sondern auch zugekaufte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Dies hat die Finanzverwaltung in dem Schreiben vom 18. Januar 2010 nochmals klargestellt. Es ist also nicht von Bedeutung, ob die Erzeugnisse für die Verkaufseinrichtung gedacht sind oder nicht.
Die Neuregelung der Abgrenzung ist nach dem BMF-Schreiben anzuwenden auf Wirtschaftsjahre die nach dem 30. Juni 2010 beginnen. Selbstverständlich kann die Neuregelung sofort zur Anwendung kommen, wenn sie sich für den Steuerpflichtigen günstig auswirken.
Die betroffenen Betriebe haben jetzt Handlungsbedarf - gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite.