IHK-Beitrag: Keine Doppelzahlungen!

Für Komplementär-GmbHs hat die IHK eine Erleichterung geschaffen. Zwei Mal IHK-Beitrag bezahlen für Komplementär-GmbH und GmbH & Co. KG, das war einmal.

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Beitragsermäßigung für GmbH & Co. KGs  

GmbH & Co. KG und zwei Mal IHK-Beitrag bezahlen – einmal für die Komplementär GmbH und einmal für die aktiv tätige GmbH & Co. KG? Für viele ein Dorn im Auge. Die IHK hat hier für die Komplementär-GmbHs eine Erleichterung geschaffen – durch eine Sonderregelung in der Beitragsordnung der IHK.

Danach kann für eine Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich auf die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nur einer Personengesellschaft beschränkt, die ebenfalls Mitglied in der IHK Region Stuttgart ist, auf Antrag der Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt werden. Dies ist beispielsweise durch einen Handelsregisterauszug nachweisbar. Den Auszug zusammen mit einem formlosen Antrag auf Beitragsermäßigung an die IHK senden – diese prüft dann und ändert ggf. den IHK-Bescheid.  

Beispiel: Der Grundbeitrag für Kapitalgesellschaften beträgt derzeit 168,00 Euro. Beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen reduziert er sich im Fall einer GmbH & Co. KG für die GmbH auf 84,00 Euro.   

Beitragsermäßigung für Freiberufler

Wenn Sie IHK-Mitglied sind oder Gesellschafter eines Mitgliedsunternehmens und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer, zum Beispiel als Freiberufler oder Land- und Forstwirt, dann gibt es auch hier die Möglichkeit, eine Doppelzahlung zu vermeiden. Grund: In diesen Fällen sieht das IHK-Bundesgesetz vor, dass nur ein Anteil von zehn Prozent des Gewerbeertrags beziehungsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb zur Berechnung der IHK-Umlage herangezogen wird.

Doch Vorsicht!
Bei Gesellschaften gilt das nur, wenn alle Gesellschafter freiberuflich tätig sind oder Land-und Forstwirtschaft betreiben. Nicht ausreichend ist, dass dies nur für einen oder einen Teil der Gesellschafter zutrifft.

Auch hier ein formloser Antrag auf die Reduzierung des Beitrages sowie einen Nachweis über die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der weiteren Kammer – dann prüft die IHK.

ACHTUNG: In Baden-Württemberg gibt es keine Landwirtschaftskammer.

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