Steuerfreiheit von Liegerechten im Begräbniswald

Die Begräbniswälder gewinnen immer mehr an Popularität und stehen in direktem Wettbewerb zu einer Urnen- oder Erdbestattung. Bei den Begräbniswäldern stellt sich unter anderem die Frage der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Können die Parzellen umsatzsteuerfrei vermietet werden?

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Und was ist mit den sonstigen Leistungen die rund um den Friedwald erbracht werden?

Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun klar Stellung bezogen:

Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, wenn dabei nicht räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden (BFH, Urteile v. 21.06.2017 - V R 4/17 und V R 3/17; veröffentlicht am 08.11.2017).

Was heißt das nun?

Dem Urteilsfall lag folgender Sachverhalt zu Grund:

Der Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes (der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag) hat an Interessenten Liegerecht an Familien- oder Gruppenbäumen für einen Zeitraum von 20-99 Jahren vermittelt und auch verkauft.

Wichtig: Die Bäume und Parzellen an denen ein Liegerecht erworben wurde, waren abgegrenzt, eingemessen und nummeriert. Neben der eigentlichen Einräumung des Liegerechtes wurden vom Betreiber auch Beratungsleistungen über freie Grabstätten und Bestattungsorte vorgenommen. Zudem wurde vom Betreiber der Wald gepflegt und die Wege, stellte Parkplätze und Bänke zum Zwecke der Andacht zur Verfügung.

Streitpunkt zwischen dem Betreiber und dem Finanzamt war nun die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung. Der Betreiber hat seine Rechnungen umsatzsteuerfrei ausgestellt – mit dem Verweis auf § 4 Nr. 12 Buchstabe a UstG. Das Finanzamt ging wiederrum davon aus, dass es sich , bei der Vergabe von Liegerechten und der Durchführung von Bestattungsleistungen um eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung handele und verwehrte daher die Steuerfreiheit.

Was hat der BFH entschieden?

Was bedeutet das?

Der Betreiber des Begräbniswaldes muss  getrennte Rechnungen stellen. Die Einräumung des Liegerechtes unterliegt der Umsatzsteuerfreiheit – aber die damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen sind mit dem normalen Umsatzsteuersatz zu versehen.

Quelle: BFH, Urteile v. 21.06.2017 - V R 3/17 und V R 4/17 sowie Pressemitteilung v. 08.11.2017; NWB Datenbank (Ls)

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