Steuervereinfachungsgesetz 2011 - Änderungen bei der elektronischen Rechnung

Das Steuervereinfachungsgesetz wurde am 23. September 2011 nach vielfältigen Beratungen doch noch von Bundestag und Bundesrat
verabschiedet und kann somit in Kraft treten. Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie im Folgenden informieren:

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Durch die Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes sind auch rückwirkend zum 01. Juli 2011  Vereinfachungen bei der Erstellung von elektronischen Rechnungen in Kraft getreten.

Bislang waren an die elektronische Rechnungsstellung hohe Anforderungen gestellt. Für elektronische Rechnungen mussten bisher die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes der Rechnung nachgewiesen werden.
Zum Nachweis dieser Merkmale war bislang nur die qualifizierte elektronische Signatur bzw. zusätzlich mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz zulässig. Die hohen damit verbundenen Anforderungen waren für mittelständische Betriebe fast nicht realisierbar.
Rückwirkend zum 01. Juli 2011 sind nun deutliche Vereinfachungen in Kraft getreten. Der bei den elektronischen Rechnungen maßgebende Nachweis über die Echtheit der Herkunft und der Nachweis über die Unversehrtheit des Inhalts müssen nicht mehr so extrem aufwendig wie bisher belegt werden und auch die Beschränkungen auf eine bestimmte Technologie fallen weg.

Der Unternehmer kann nun frei entscheiden auf welchem Wege er die gesetzlichen Erfordernisse erbringt. Allerdings muss der Unternehmer sich dabei eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedienen.

An dieses Verfahren sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

WICHTIG

Die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes bedeutet, dass sich auf dem Übermittlungsweg der Inhalt der elektronischen Rechnung nicht verändern darf. Eine Rechnung gilt als unversehrt und echt, wenn der Versender der Rechnung bei Ankunft der Rechnung noch derselbe ist.

Den Nachweis der Echtheit der Herkunft sowie über die Unversehrtheit des Inhaltes muss der Unternehmer dabei über den Prüfpfad nachweisen. Der Prüfpfad sollte dabei über folgende Bestandteile verfügen:

Aufbewahrungspflicht

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