TIPP: beruflich veranlasste Umzugskosten

Beruflich veranlasste Umzugkosten können in der Einkommensteuererklärung Steuer mindernd geltend gemacht bzw. bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Wichtiger Hinweis

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Abgezogen werden können die tatsächlichen Umzugskosten bis zu dem Betrag, der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden kann. Ausgenommen hiervon sind die Ausgaben für die Anschaffung einer neuen Wohnung.

Mit Wirkung zum 01.01.2012 sind einige Beträge im BUKG erhöht worden. Der maßgebende Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind ist von 1.617 € auf 1.657 €, der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen von 641 € auf 657 € bei Ledigen und von 1.283 € auf 1.314 € bei Verheirateten angehoben worden. Werden beim Ansatz der Werbungskosten die Höchstbeträge des BUKGs eingehalten ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden im Einzelnen höhere Umzugskosten nachgewiesen ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind.

Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

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