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Abgezogen werden können die tatsächlichen Umzugskosten bis zu dem Betrag, der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden kann. Ausgenommen hiervon sind die Ausgaben für die Anschaffung einer neuen Wohnung.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 sind einige Beträge im BUKG erhöht
worden. Der maßgebende Höchstbetrag für umzugsbedingte
Unterrichtskosten für ein Kind ist von 1.617 € auf 1.657 €, der
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen von 641 € auf 657 € bei
Ledigen und von 1.283 € auf 1.314 € bei Verheirateten angehoben
worden. Werden beim Ansatz der Werbungskosten die Höchstbeträge des
BUKGs eingehalten ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten
Werbungskosten darstellen. Werden im Einzelnen höhere Umzugskosten
nachgewiesen ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die
Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der
Lebensführung sind.
Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit Umzugskosten vom
Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Veröffentlicht im April 2012