Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu PKW-Aufwendungen sind Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass der geldwerte Vorteil eines Fahrzeuges sich aus den insgesamt durch den PKW entstehenden Kosten ermittle – also inklusive evtl. anfallender Leasingraten.

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Das Finanzgericht Münster hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass der geldwerte Vorteil eines Fahrzeuges sich aus den insgesamt durch den PKW entstehenden Kosten ermittle - also inklusive evtl. anfallender Leasingraten.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber einen geleasten PKW zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden durfte. Allerdings musste der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Leasingraten in Höhe von 2.000 € jährlich leisten. Der Arbeitnehmer führte als Nachweis für die privaten Fahrten ein Fahrtenbuch. 

Den zu versteuernden Privatnutzungsanteil berechnete der Arbeitnehmer in der Weise, dass er die selbst gezahlten Leasingraten in Höhe von 2.000 € jährlich als Werbungskosten abzog.


Das Finanzamt wollte das so nicht akzeptieren. Der Steuerpflichtige hat vor dem Finanzgericht Münster nun Recht bekommen.  Das Finanzgericht Münster argumentierte, dass der geldwerte Vorteil sich aus allen Kosten - also auch den Leasingraten - ermittelt. Der Gesetzeswortlaut unterscheide nicht danach wer letztlich die Fahrzeugkosten im Einzelnen getragen habe.


Bei den Leasingraten - also den Zuzahlungen des Mitarbeiters - handelt es sich nach Auffassung des FG Münster um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften - insoweit liegen dann auch abzugsfähige Werbungskosten vor.


Voraussetzung ist selbstverständlich ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

 

 

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