General- und Vorsorgevollmachten

Mit dem Thema General- und Vorsorgevollmacht setzt man sich im Regelfall ungern auseinander.

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Mit dem Thema General- und Vorsorgevollmacht setzt man sich im Regelfall ungern auseinander. Wir möchten Sie in diesem Artikel kurz über die General- und Vorsorgevollmacht informieren und Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung aufzeigen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. In einer General- oder Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen bestimmt - die dann im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit - sofort für den Vollmachtgeber handeln können. Dies betrifft auf der einen Seite den Bereich der persönlichen Betreuung, umfasst daneben aber eben auch den Bereich der wirtschaftlichen Betreuung.

Wird eine General- oder Vorsorgevollmacht erteilt ,müssen die entsprechend bevollmächtigten Personen im Unterschied zu einem Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt oder bestätigt werden und können somit also ohne jegliche zeitliche Verzögerung handeln. Dies kann im Notfall ein entscheidender Vorteil sein.

Eine General- oder Vorsorgevollmacht kann individuell vereinbart werden. Sie kann bspw. Verträge, Bankangelegenheiten oder den Einzug in ein Pflegeheim oder aber auch ganz andere individuelle persönliche Angelegenheiten regeln.

Wichtig: Auch für Ehepaare gilt, dass der Abschluss einer General- und Vorsorgevollmacht anzuraten ist - der Ehepartner ist nämlich bspw. bei den Banken nicht automatisch für das Konto des anderen Ehepartners zeichnungsberechtigt. Dies bedarf im Regelfall einer gesonderten Vereinbarung.

Es ist daneben auch möglich, zwei oder mehrer Vorsorgevollmachten abzuschließen, um die wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten zu trennen. Für Unternehmer ist es bspw. sinnvoll, Mitgesellschaftern oder leitenden Angestellten die Verantwortung für das Unternehmen zu übertragen und den nächsten Angehörigen die Verantwortung für das persönliche Wohlergehen.

Eine General- und Vorsorgevollmacht räumt je nach Umfang dem Bevollmächtigten weitgehende Rechte und Befugnisse ein. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung ein großes und stabiles Vertrauensverhältnis zu der Person oder den Personen, die mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Es kann ggf. eine Missbrauchskontrolle durch ein Prüf- oder Widerrufsrecht für Dritte vereinbart werden oder durch die Bestellung von mehreren Bevollmächtigten. Dies hat jedoch enge Grenzen.

Eine General- oder Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend notariell zu beurkunden. Die Vollmacht muss aber schriftlich abgefasst werden und muss mit Ort, Datum und einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden.

Eine notarielle Beurkundung ist aber dennoch anzuraten, vor allem dann, wenn mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden oder es aber um umfangreiches Vermögen geht und die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken und Immobilien oder zur Übernahme der Bankgeschäfte des Vollmachtgebers geeignet ist.

Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung ist die Verwahrung beim Notar - es besteht also kein Risiko dass die Vollmacht im Notfall nicht mehr auffindbar ist. Eine einmal abgeschlossene General- oder Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die gewählten Bevollmächtigten und die getroffenen Aussagen weiterhin Gültigkeit haben sollen. Im Einzelfall ist auch zu prüfen, ob eine Generaloder Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung verknüpft werden soll.

TIPP: Im Zentralen Vorsorgeregister können private und notarielle Vorsorgevollmachten aus dem ganzen Bundesgebiet gegen eine Gebühr hinterlegt werden - www.vorsorgeregister.de

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